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Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen

Mit moderner Brandmeldetechnik erkennen Brandmeldeanlagen (BMA) Brände schon frühzeitig und melden selbstständig einen direkten Hilferuf an die hilfeleistenden Stellen. Die Brandmeldetechnik besteht im Wesentlichen aus der Brandmeldezentrale, Anzeige- und Bedienelementen, den Brandmeldern und Alarmgebern. Schnelle Warnung durch zuverlässige Brandmeldetechnik minimiert Gefahr und Schaden Modernste Brandmeldetechnik ermöglicht es, Brände zu erkennen, bevor Menschen gefährdet werden oder große Sachschäden entstehen. Hochempfindliche Sensoren sondieren rund um die Uhr ihre Umgebung auf die ersten Anzeichen eines Brandes. Hierzu setzt G&S Brandschutz in den Brandmeldeanlagen zuverlässige Sensoren für die Erkennung von Rauch, Wärme oder spezifischen Brandgasen ein. Ihre Überwachungsbereitschaft der Brandmeldetechnik wird auch durch noch so widrige Umstände nicht behindert.
Gaswarnanlagen

Gaswarnanlagen

Stationäre Gaswarnanlagen kontrollieren den Messort zuverlässig und schnell und erhöhen so die Sicherheit, ohne dass zusätzliche personalintensive Kontrollen durchgeführt werden. In vielen Bereichen von Industrie und Forschung werden Gase produziert, verwendet oder gelagert. Gefahren können schon von sehr kleinen Gasmengen ausgehen, die vom Menschen nicht unmittelbar bemerkt werden. Zum Schutz von Mensch, Umwelt und Produktion besteht die Verpflichtung, mögliche Gefahren durch giftige oder brennbare Gase zu vermeiden oder abzuwenden. Das beinhaltet eine ständige Kontrolle der Gaskonzentration in der Luft. Eine stationäre Gaswarnanlage erhöht die Sicherheit dadurch, dass sie den Messort zuverlässig, schnell und ständig kontrolliert. Kostenintensive Kontrollen, die von geschultem Personal durchgeführt werden müssen, können eingespart werden. Bei Gaswarngeräten handelt es sich um Präzisionsgeräte, die von hierzu befähigten Personen installiert und in Betrieb gesetzt werden müssen. Die Anforderungen an das Betriebsverhalten und die Prüfverfahren von Gaswarngeräten sind in der DIN-Norm 6653 Teil 2 geregelt.